Kurz gefasst
Ein präzise definierter Leistungsumfang bei der Treppenhausreinigung beugt Missverständnissen zwischen WEG, Verwaltung und Dienstleister vor.
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Warum Präzision zählt
Die Treppenhausreinigung gehört zu den Leistungen, über die in Eigentümergemeinschaften am häufigsten diskutiert wird. Der Grund liegt selten in der Reinigung selbst, sondern in ungenauen Vereinbarungen: Wird nur der Boden gewischt oder auch das Geländer abgewischt? Zählt der Hauseingangsbereich dazu? Wer reinigt die Fensterbänke im Treppenhaus? Ohne klare Definition entstehen unterschiedliche Erwartungen, die im Alltag zu Beschwerden führen.
Ein klar formulierter Leistungsumfang schützt beide Seiten: Die WEG weiß, was sie für ihr Geld bekommt, und der Dienstleister kann seine Leistung nachvollziehbar erbringen und abrechnen, ohne ständig Zusatzwünsche erfüllen zu müssen, die im Vertrag nicht vorgesehen waren.
Reinigungsbereiche festlegen
Zunächst sollte definiert werden, welche Flächen überhaupt zur Treppenhausreinigung zählen. Üblich ist eine Unterteilung in:
- Treppenstufen und Podeste
- Handläufe und Geländer
- Hauseingangstür und Windfang
- Briefkastenanlage
- Fensterbänke und Fenster im Treppenhaus
- Kellerzugänge und -flure, sofern gemeinschaftlich genutzt
- Aufzugskabine, falls vorhanden
Nicht jede WEG benötigt alle Bereiche in gleicher Intensität. Wichtig ist, dass die Aufzählung im Vertrag oder Leistungsverzeichnis so konkret ist, dass keine Interpretationsspielräume bleiben.
### Fensterreinigung als Sonderfall Die Reinigung der Fenster im Treppenhaus wird oft nicht im Grundumfang der laufenden Reinigung erfasst, sondern als separate, seltener stattfindende Leistung vereinbart. Wird das nicht klar getrennt, entsteht häufig der Eindruck, Fenster würden "vergessen", obwohl sie vertraglich gar nicht regelmäßig enthalten sind.
Turnus und Tätigkeiten
Neben den Flächen muss der Turnus festgelegt werden: wöchentlich, zweiwöchentlich oder in anderen Abständen. Der Turnus kann sich zwischen den Bereichen unterscheiden, etwa wöchentliches Kehren der Treppenstufen bei gleichzeitig monatlicher Grundreinigung der Handläufe.
Sinnvoll ist außerdem, zwischen Unterhaltsreinigung und Grundreinigung zu unterscheiden. Die Unterhaltsreinigung umfasst die regelmäßigen, wiederkehrenden Tätigkeiten wie Kehren und Feuchtwischen. Die Grundreinigung ist intensiver, etwa eine gründliche Reinigung von Fugen oder stark beanspruchten Bodenbelägen, und findet seltener statt, häufig ein- bis zweimal im Jahr.
Material und Zuständigkeit
Ein weiterer Punkt, der oft ungeklärt bleibt, ist die Frage, wer Reinigungsmittel und Geräte stellt und ob es Vorgaben zur Materialauswahl gibt, etwa bei empfindlichen Bodenbelägen aus Naturstein. Auch die Frage, wer für Verbrauchsmaterial in Gemeinschaftsräumen zuständig ist, etwa Seife an Waschbecken im Hausflur, sollte im Leistungsverzeichnis geregelt sein, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Häufige Streitpunkte
In der Praxis wiederholen sich bestimmte Diskussionspunkte:
- Reinigung nach witterungsbedingter Verschmutzung, etwa nach Streusalzeinsatz im Winter, ist im vereinbarten Turnus oft nicht ausreichend abgedeckt
- Unklare Zuständigkeit bei Verschmutzungen durch Bauarbeiten Einzelner
- Unterschiedliche Erwartungen an die Reinigungstiefe zwischen Eigentümern
- Fehlende Abgrenzung zwischen Treppenhaus und angrenzenden Gemeinschaftsflächen wie Fahrradräumen
Diese Punkte lassen sich nicht vollständig vermeiden, aber deutlich reduzieren, wenn sie bereits bei Vertragsabschluss angesprochen und schriftlich festgehalten werden.
Vertragliche Festlegung
Für die WEG empfiehlt es sich, den Leistungsumfang der Treppenhausreinigung als eigenständigen Bestandteil des Leistungsverzeichnisses zu führen, mit klarer Auflistung der Flächen, des Turnus und der Abgrenzung zu Grundreinigung und Sonderleistungen. Änderungen, etwa eine Anpassung des Turnus im Winter, sollten ebenfalls schriftlich vereinbart werden, statt informell abgesprochen zu bleiben.
Eine solche Festlegung erleichtert nicht nur die laufende Zusammenarbeit, sondern auch spätere Vergleiche bei einem möglichen Anbieterwechsel, da der bisherige Leistungsumfang dokumentiert vorliegt und als Grundlage für neue Angebote dienen kann.
Häufige Fragen
Gehört die Fensterreinigung im Treppenhaus zur normalen Treppenhausreinigung?
Das ist vertraglich unterschiedlich geregelt. Häufig wird die Fensterreinigung als separate, seltener stattfindende Leistung vereinbart und nicht im wöchentlichen Grundumfang erfasst.
Wie unterscheidet sich Unterhaltsreinigung von Grundreinigung?
Die Unterhaltsreinigung umfasst regelmäßige Tätigkeiten wie Kehren und Wischen, während die Grundreinigung intensivere, seltener durchgeführte Arbeiten wie eine gründliche Boden- oder Fugenreinigung beinhaltet.
Wer legt fest, welche Flächen zur Treppenhausreinigung zählen?
Das wird zwischen WEG beziehungsweise Verwaltung und Dienstleister vertraglich festgelegt und sollte im Leistungsverzeichnis konkret aufgelistet werden, um Interpretationsspielräume zu vermeiden.
Was tun bei wiederkehrenden Beschwerden über die Reinigungsqualität?
Zunächst sollte geprüft werden, ob die Beschwerde den vertraglich vereinbarten Umfang betrifft oder darüber hinausgeht. Auf dieser Basis lässt sich klären, ob eine Anpassung der Leistung oder des Vertrags sinnvoll ist.
